Satzung

 Satzung des Turn- und Spielvereins Hausen/Würm 1903 e.V.


I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft beim WLSB, Geschäftsjahr


( 1 ) Der Verein führt die Bezeichnung „Turn- und Spielverein

Hausen/Würm 1903 e.V.“ (T.S.V.).

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg

(Register.-Nummer 84) eingetragen.


( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in 71263 Weil der Stadt-Hausen

im Kreis Böblingen.


( 3 ) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessport-

bundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen

als für sich verbindlich die Satzung und Ordnungen des WLSB

und dessen Mitgliederverbände.


( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Vereinszweck


( 1 ) Zweck des Vereins ist, auf der Grundlage der Freiwilligkeit und

unter Ausschluss von politischen und rassistischen und konfes-

sionellen Gesichtspunkten der Gesundheit, der Allgemeinheit,

insbesondere der Jugend, zu dienen sowie den Sport und die

sportliche Jugendhilfe zu fördern.


( 2 ) Die Farben des Vereins sind „schwarz - weiß“.



§ 3 Gemeinnützigkeit


( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-

nützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.


( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; eigenwirtschaftliche Zwecke

werden nicht in erster Linie verfolgt. Etwaige Gewinne, auch

aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Nebenbetrieben),

dürfen für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


( 3 ) Eine Begünstigung der Mitglieder und der Nichtmitglieder in

der Form von Zuwendungen, unverhältnismäßigen hohen Ver-

gütungen oder durch Auszahlung von Überschüssen ist ausge-

schlossen.

...

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§ 4 Vereinsvermögen


( 1 ) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.


( 2 ) Das Vereinsvermögen ist unveräußerlich und geht im Falle der

Auflösung des Vereins auf die Stadt Weil der Stadt über. Die

Stadt ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Einrichtung des

Vereins, die dem Vereinszweck gedient haben, nicht anderen

Zwecken als den bisherigen (§ 2 Abs.1) und nur für den Ortsteil

Hausen verwendet werden. Die Gemeinnützigkeit ist beizube-

halten.



II. Mitgliedschaft


§ 5 Mitgliedschaft


( 1 ) Mitglieder des Vereins sind:


a) Ehrenmitglieder


b) ordentliche Mitglieder

(Erwachsene, Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten

18. Lebensjahr)


( 2 ) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes

Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um

den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Näheres wird in einer Ehrenordnung geregelt.


( 3 ) Jugendliche sind Angehörige des Vereins bis zum vollendeten

18. Lebensjahr.



§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


( 1 ) Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schrift-

lichen Aufnahmeantrag unter Verwendung der Antrags-

formulare zu erstellen. Bei Minderjährigen haben die Erzieh-

ungsbeauftragten das Antragsformular mitzuunterzeichnen.


( 2 ) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.


( 3 ) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine etwaige Ablehnung

zu begründen.



...

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( 4 ) Die Mitgliedschaft beginnt bei Ehrenmitgliedern mit dem Tag

des Beschlusses der Mitgliederversammlung und bei ordent-

lichen Mitgliedern mit dem Tag der Annahme des Antrags.


( 5 ) Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem

anderen Turn- und Sportverein richtet sich nach den Satz-

ungen und Ordnungen des WLSB. Im Aufnahmeantrag ist auf

weitere Mitgliedschaften hinzuweisen.



§ 7 Rechte der Mitglieder


( 1 ) Sämtliche Vereinsmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr

haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können

bei Volljährigkeit gewählt werden.


( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu

benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzu-

nehmen.


( 3 ) Versicherungsschutz besteht bei Mitgliedern über den WLSB

nach den jeweiligen gültigen Versicherungsbestimmungen.



§ 8 Pflichten der Mitglieder


Jedes Mitglied ist verpflichtet:


a) die Vereinsinteressen zu fördern, sich so zu verhalten und

alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des

Vereins entgegensteht.


b) die Satzung sowie günstige Vereinsordnungen und die

Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung

zu befolgen.


c) die Aufnahmegebühren, die Beiträge und Umlagen

ordnungsgemäß zu entrichten.



§ 9 Beiträge, Umlagen


( 1 ) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen

Mitgliedern Beiträge. Art, Höhe und Zahlungsweise werden

durch eine Beitragsordnung bestimmt. Für die Abteilungen

können ggf. besondere Beiträge und Gebühren erhoben

werden. Die Beitragsordnung ist durch die Mitgliederversamm-

lung zu beschließen.

...

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( 2 ) In besonderen Fällen können von allen oder von einem

bestimmten Kreis von Mitgliedern Umlagen erhoben werden.


( 3 ) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrags befreit.


( 4 ) Die Tennisabteilung erhebt von Ihren Mitgliedern eine Aufnah-

megebühr und einen jährlichen Beitrag. Die jeweilige Höhe der

Beiträge setzt die Abteilungsversammlung mit zwei Drittel-

Mehrheit fest.


§ 10 Austritt


( 1 ) Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Kassier schriftlich mitzu-

teilen. Austritte sind nur zum Jahresende möglich und

müssen bis zum 30.11. erklärt werden.


( 2 ) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Im

Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliches Vereins-

eigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Noch nicht erfüllte

Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind unverzüglich zu

erfüllen.



§ 11 Ausschluss


( 1 ) Bei Vorliegen einen wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch

Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen

werden.


( 2 ) Ausschlussgründe sind insbesondere


a) grobe Verstöße gegen Satzung und sonstige Vereinsord-

nungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.


b) Schädigung des Ansehens des Vereins.


c) unehrenhaftes Verhalten.


d) Nichtzahlung des Beitrags und der Umlagen trotz mehr-

maliger Aufforderung.


( 3 ) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen

Brief mitzuteilen.




...

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( 4 ) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines

Monats Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die

Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Zwischenzeitig ruht die Mitgliedschaft.


( 5 ) Ein aktives Mitglied kann vom Vorstand nach unsportlichem

Verhalten vom aktiven Sport auf Zeit gesperrt werden.



III. Vereinsorgane



§ 12 Vereinsorgane


Die Organe des Vereins sind:


a) Der Vorstand


b) Die Mitgliederversammlung


§ 13 Der Vorstand


( 1 ) Der Vorstand besteht aus:

° dem 1.Vorsitzenden

° dem 2.Vorsitzenden

° dem Kassier

° dem Schriftführer

° dem Pressewart

° dem Jugendleiter

° bis zu vier Beisitzern und

° den Abteilungsleitern


( 2 ) Der 1. und 2.Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Der 1. und 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsberechti-

gung. Zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als

€ 500.- sind der 1. und 2. Vorsitzende nur gemeinsam ver-

tretungsberechtigt.


( 3 ) Von der Mitgliederversammlung werden der 1. Vorsitzende, der

Schriftführer und der Jugendleiter in Jahren mit geraden End-

ziffern, der 2. Vorsitzende, der Kassier, der Pressewart und die

Beisitzer in Jahren mit ungeraden Endziffern gewählt.


( 4 ) Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen jährlich

gewählt.




...

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( 5 ) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, oder kann

ein Vorstandsposten nicht besetzt werden, so kann der Vor-

stand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellver-

treter bestellen.


( 6 ) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.



§ 14 Aufgaben des Vorstandes


( 1 ) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend

dem Vereinszweck, die Ausführung der Beschlüsse und Wei-

sungen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Ver-

einsvermögens und der Erlass von Vereinsordnungen und sonstigen Ordnungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind.


( 2 ) Der Vorstand beschließt über Rechtsgeschäfte mit einem Wert

von über € 1.000.-. Bei einem Rechtsgeschäft von mehr als

€ 1.000.- bedarf der 1. und der 2. Vorsitzende zur Vertretung

des Vereins die Zustimmung des Vorstandes.


§ 15 Geschäftsordnung des Vorstandes


( 1 ) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-

rung vom 2. Vorsitzenden, nach Bedarf zu Sitzungen einberu-

fen.


( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Versammlungsleiters (Abs. 1). Der Vorstand ist beschluss-

fähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.


( 3 ) Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei

seiner Mitglieder dies verlangen.


( 4) Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzu-

fertigen (Beschlussprotokoll), das neben dem Schriftführer vom

1. oder dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§ 16 Schriftführer


( 1 ) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und

die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederver-

sammlungen.




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§ 17 Pressewart


( 1 ) Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.


§ 18 Jugendleiter


( 1 ) Der Jugendleiter hat den Jugendsportbetrieb zu leiten.


§ 19 Kassier


( 1 ) Der Kassier hat die Kassengeschäfte des Vereins zu besorgen.

Er hat einen Jahres-Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vor-

stand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversamm-

lung vorzulegen ist.


( 2 ) Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) die

Bücher abzuschließen, den Kassenprüfern zur Überprüfung

vorzulegen und den Jahresabschluss bei der Mitgliederver-

sammlung zu erläutern.


( 3 ) Die Art und Weise der Haushaltsplanung, der Kassenführung

(Buchhaltung, Abwicklung des Beitragseinzugsverfahrens, des

baren und unbaren Zahlungsverkehrs) und die Stellvertretung

des Kassiers, ist durch den Vorstand zu regeln. Der Kassier

und sein Stellvertreter darf nicht vertretungsberechtigt im Sinne

von § 14 ( 2 ) sein.


§ 20 Abteilungen, Abteilungsleiter


( 1 ) Die Einrichtung von Abteilungen bedarf des Beschlusses des

Vorstandes.


( 2 ) Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen

Abteilungen. Diese werden vom jeweiligen Abteilungsleiter

geleitet.


( 3 ) Die Abteilungsleiter arbeiten innerhalb ihrer Abteilungen unter

eigener Verantwortung. Beschlüsse, die auch den Verein be-

treffen, sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen und

zu protokollieren.





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( 4 ) Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstan-

des eigene Kassen führen, hat die Abteilungsversammlung

einen Kassier zu bestellen. Die Haushaltsplanung und Kassen-

führung ist nach der für die Kasse des Vereins geltenden Ord-

nung vorzunehmen (§ 19 gilt sinngemäß). Die Bücher sind

nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuschließen und sechs

Wochen vor der Mitgliederversammlung, bei der der Jahres-

abschluss des Vereins zu erläutern ist, dem Vorstand vorzule-

gen. Die Kassenbücher unterliegen der Prüfung durch den

Vorstand und der Kassenprüfer.


( 5 ) Die Tennisabteilung verwaltet sich organisatorisch und finan-

ziell selbständig. Der Abteilungsleiter und der Kassier der

Tennisabteilung sind besondere Vertreter im Sinne des

§ 30 BGB, zur Erledigung aller der Tennisabteilung betreffen-

den Angelegenheiten.



§ 21 Einberufung der Mitgliederversammlung


( 1 ) Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederver-

sammlung ein. Sie soll im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt-

finden.


( 2 ) Die Einladung muss einmalig 4 Wochen vorher durch Ver-

öffentlichung in den Vereinsnachrichten des Gemeindeblattes

unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Alle Mitglieder

erhalten eine schriftliche, persönliche Einladung unter Bekannt-

gabe der Tagesordnung.


( 3 ) Anträge zur Tagesordnung sind zum 15. März eines jeden Jahres dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen.


( 4 ) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversamm-

lung nach Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat

dieselben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversamm-

lung.


( 5 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen

werden, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtig-

ten Mitglieder schriftl. unter Angabe des Grundes beantragen.




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§ 22 Aufgaben der Mitgliederversammlung


( 1 ) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:


a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Jahresberichts des

Vorstandes.


b) die Entlastung des Vorstandes.


c) die Wahl des Vorstandes (§ 13) und die Wahl der Rech-

nungsprüfer (§ 23).


d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebüh-

ren und eventueller Umlagen (§ 9).


e) die Genehmigung des Haushaltsplanes


f) Beschlüsse über Erwerb, Belastung und Veräußerung von

Grundvermögen.


g) Satzungsveränderungen (§ 25).


h) der Beschluss über die Auflösung des Vereins (§ 24).


( 2 ) Sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung

erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.

( 3 ) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über Be-

schlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftfüh-

rer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


( 4 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied

eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist

nicht zulässig.


§ 23 Rechnungsprüfer


( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils aus die Dauer von

zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese haben das Rech-

nungswesen des Vereins laufend zu überprüfen und der Mit-

gliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.





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IV. Schlussbestimmungen


§ 24 Auflösung des Vereins


( 1 ) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederver-

sammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen

Stimmen und mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten

Mitglieder.


( 2 ) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, ver-

fügt gleichzeitig über das Vereinsvermögen. § 4 Abs. 2 der

Satzung ist zu beachten.


§ 25 Satzungsänderung


( 1 ) Änderungen der Satzungen bedürfen zwei Drittel der Mehrheit

der abgegebenen Stimmen in der beschlussfassenden Mitglie-

derversammlung.


§ 26 Inkrafttreten


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am

26.03.2004 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsre-

gister in Kraft.






Weil der Stadt-Hausen, den 26. März 2004


Doris Bruchmann

1. Vorsitzende



Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg,

Registernummer VR 84